Der Streit um die Ausstellung von Georg Baselitz 1963
1963 hatte Georg Baselitz seine erste Einzelausstellung in der Galerie Werner & Katz. Gezeigt wurden diverse Werke, darunter Der nackte Mann und Die Große Nacht im Eimer, welche von der Justiz auf Grund ihrer Obszönität konfisziert wurden. Es folgte eine Anklage der beiden Galeristen und des Künstlers, die in einem Gerichtsprozess mit anschließender Verurteilung mündete.

Beschlagnahmung der Gemälde, Der Abend, 10.10.1963, Foto: AP
Am 01.10.1963 eröffnete die Ausstellung des damals 25-jährigen, noch weitgehend unbekannten Georg Baselitz in der kurz zuvor von Michael Werner und Benjamin Katz gegründeten Galerie Werner & Katz in Berlin Charlottenburg. Anlässlich der Galeriepremiere wurden insgesamt 52 Werke von Baselitz präsentiert, darunter Zeichnungen, Aquarelle und großformatige Ölgemälde. Die mit ungefähr 400 Personen sehr gut besuchte Eröffnung verlief ohne nennenswerte Vorfälle.1 Die zwei Tage nach der Eröffnung in diversen Tageszeitungen einsetzende Berichterstattung vermittelte allerdings ein anderes Bild. So war in der Presse die Rede von einem »Skandal am Kurfürstendamm«2 und vom »Schock in der Kunst-Galerie«3. Die Berichterstattung folgte darin einer Meldung der Deutschen Presse-Agentur, die am Folgetag der Eröffnung, am 02.10.1963 erschien. Doch was genau war in der Galerie zu sehen, das eine solche Reaktion auslöste, zu einem Gerichtsprozess und schließlich einer Verurteilung führte? Zu einer Zeit, als in Westdeutschland, besonders in Berlin, die informelle Malerei vorherrschte, schockierte Baselitz mit seinen gegenständlich-figurativen Werken. Vor allem die düstere Darstellung männlicher Gestalten mit erigierten, überdimensionalen Genitalien wurde als obszön und skandalös empfunden und brachte dem Künstler sogar den Vorwurf der Pornografie ein.
In Reaktion auf die Presse kam es am 03.10.1963 zu einer Veränderung der Ausstellung in der Galerie Werner & Katz und die beiden Werke Der nackte Mann und Die Große Nacht im Eimer wurden entfernt. Noch am selben Tag wurde die Ausstellung von dem Leiter des Sittendezernats, dem Polizeipräsidenten sowie dem Generalstaatsanwalt inspiziert. Am 04.10.1963 folgte in einem Radiobeitrag die öffentliche Bekanntmachung durch den zuständigen Oberstaatsanwalt, dass die Justiz die Ausstellung in ihrem jetzigen Zustand dulde, bei einer Rückhängung in den Eröffnungszustand allerdings Maßnahmen ergreifen würde. Verärgert über die angedrohten Restriktionen versetzten die Galeristen die Ausstellung am 05.10.1963 wieder in ihren Originalzustand, so dass Der nackte Mann sowie Die große Nacht im Eimer der Öffentlichkeit wieder zugänglich waren. Auf Anraten des Anwalts der Galerie wurde dies jedoch wenige Stunden später wieder rückgängig gemacht, da Journalist/innen das Landgericht auf die Veränderung aufmerksam gemacht hatten. Ab dem 07.10.1963 entscheiden sich die Galeristen endgültig für den Eröffnungszustand. Zwei Tage später, am 09.10.1963 kam ein neun Mann starkes Kommando der Kriminalpolizei in die Galerie und konfiszierte die von der Presse namentlich hervorgehobenen Werke Der nackte Mann und Die große Nacht im Eimer.4
Die drei Beteiligten, Baselitz, Werner und Katz, wurden auf Grund der Ausstellung angeklagt und in Folge eines Gerichtsprozesses am 30.06.1964 vom Landgericht Berlin nach Paragraph 184 des Strafgesetzbuches, der die Verbreitung von pornographischen Schriften untersagt, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von jeweils 400 DM verurteilt. Denn mit ihrer »gemeinschaftlichen Ausstellung unzüchtiger Darstellungen in zwei Fällen«5 hätten sie die »Erregung der Geschlechtslust und Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühl« verursacht. Sowohl die Angeklagten als auch der Staatsanwalt gingen in Revision vor dem Bundesgerichtshof. Die Angeklagten beriefen sich dabei auf den Artikel 5 des Grundgesetzbuches, der die Freiheit der Kunst garantiert. Der Staatsanwalt forderte nunmehr die Unbrauchbarmachung der konfiszierten Werke. Der Fall wurde an den Bundesgerichtshof gegeben. Am 23.03.1965 wurde das vom Landgericht gefällte Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und der Fall zurück an das Landgericht verwiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Untersuchung der beiden Werke ungenügend, damit die Bewertung für ein Urteil unzureichend und als »Grundlage einer rechtlichen Würdigung«6 nicht tragbar gewesen sei. Ein halbes Jahr später, im Oktober 1965, wurde das Verfahren durch das Landesgericht eingestellt.7
- Martin G. Buttig: Der Fall Baselitz, in: Der Monat, 17. Jahrgang, Heft 203, August 1965, S. 90-95, hier S. 90. [↩]
- R.A.: Skandal am Kurfürstendamm. Sittenpolizei greift ein, in: B.Z., 03.10.1963, S. 4. [↩]
- Anonym: Schock in der Kunst-Galerie, in: Bild-Zeitung, 03.10.1963, S. 3. [↩]
- Die Darstellung der Ereignisse folgt dem detaillierten Artikel von Buttig 1965, wie Anm. 1. Da über die Person des Autors nur wenige Informationen bekannt sind und die Vermutung im Raum stand, dass es sich um ein Pseudonym handeln könne, wurde dieser überprüft. Sowohl von Werner als auch von Katz wurde in individuellen Telefoninterviews die Existenz Buttigs glaubhaft bestätigt. Zudem konnte ermittelt werden, dass Martin Günther Buttig im Jahr 1926 geboren wurde und für die Publikationsmedien Der Monat sowie Der Tag Artikel verfasst hat. [↩]
- Buttig 1965, wie Anm. 1, S. 90. [↩]
- Ebd. [↩]
- Ebd. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Sarah Wessel (13. Januar 2017). Skandal um jeden Preis? (1). Kunststreit. Abgerufen am 20. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/qnfw